§ 509 ABGB:
Auch während des Bestehens eines Fruchtgenussrechtes an einer Liegenschaft ist deren Eigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Beschädigungen eines darauf befindlichen Mietobjektes aktivlegitimiert. Dagegen kann Benutzungsentgelt nur vom Fruchtnießer geltend gemacht werden, dem der Anspruch auf die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erträge der Sache zukommt.