Die BTVG-Novelle bringt erstmals eine ausdrückliche Regelung für die bisher nicht unumstrittene Frage, inwieweit sich die Sicherungspflicht des Bauträgers auch auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Erwerbers erstreckt. Durch einen Vergleich zwischen der bisherigen und der neuen Rechtslage - siehe hier vor allem Haftrücklass bzw Haftrücklassgarantie - soll aufgezeigt werden, wie sich die diesbezügliche Sicherungspflicht des Bauträgers nunmehr darstellt. Ebenfalls wird im Beitrag auf die im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage der gewährleistungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung von Sonder- oder Zusatzleistungen eingegangen.