§ 16 Abs 8 und 9 MRG:
Maßgeblich für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung ist jener Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. Dieser Zeitpunkt setzt auch die 3-jährige Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG in Gang.