§ 154 Abs 4 ABGB
§ 12, § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG:
Der Umstand, dass der Angehörige des Hauptmieters bei der Willeneinigung noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet der Wirksamkeit des Eintritts nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann.