§ 32 Abs 2, 5 und 6, § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002
§ 1 Abs 2 AußStrG:
Liegenschaftsübergreifende Vereinbarungen (hier: betreffend 2 benachbarte WE-Liegenschaften über die Aufteilung und Abrechnung von Bewirtschaftungskosten sowie 2 gesonderte Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten) können nicht im wohnrechtlichen Außerstreitver-