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Jedem Wohnungseigentümer vertraglich gegenüber dem WE-Organisator zustehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft sind durch Mehrheitsbeschluss gerichtlich durchsetzbar

RechtsprechungWEGUniv.-Prof. Dr. Gottfried Callwobl 2008/19wobl 2008, 50 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 2 Abs 1, § 18 Abs 2 (idF WRN 2006)

§ 28 Abs 1, § 38 Abs 1 (§ 24 Abs 1 WEG 1975) WEG 2002

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