§ 1121 ABGB
§ 2 Abs 1 Satz 4 und 5 MRG:
Der Begriff des "Kennenmüssens" stellt grundsätzlich darauf ab, ob etwas bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt erkennbar ist bzw auffallen muss. Von einem Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren kann erwartet werden, dass er versucht, sich über den Inhalt von Mietverträgen betreffend das zu erwerbende Objekt zu informieren.