§ 24 Abs 1 und 6 WEG 2002:
Zum Äußerungsrecht jedes Wohnungseigentümers - auch bei voraussichtlich chancenloser Gegenposition - als Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses in einer Umlaufabstimmung, zur Stimmrechtsbindung und zur Bekanntgabepflicht des Abstimmungsergebnisses durch den Initiator des Umlaufbeschlussverfahrens.