§ 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Wenn an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind, hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen jenen Personen zu erfolgen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis bzw Zweck der Vermögensverschiebung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten.