§ 20, § 20a WGG
Art 5 Abs 2, 3 2. WÄG, Art 1 Z 42 WRN 1999:
§ 20 Abs 1 WGG idF des 2. WÄG stellt klar, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG in Gebäuden, die durch eine gemeinnützige Bauvereinigung errichtet worden sind, verdrängen. Für bis zum 28. 2. 1991 verwirklichte Sachverhalte ist danach noch altes Recht anzuwenden, für danach verwirklichte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das neue Recht des § 20 WGG.