§ 46c MRG:
Zu prüfen ist, ob die Objekte im Zeitpunkt der Zusammenlegung nach der Verkehrsauffassung als Wohnungen anzusehen waren, die geeignet waren, der Befriedigung der individuellen Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Es schadet nicht, wenn davor das Objekt als Geschäftsräumlichkeit verwendet worden war und in der Folge eine Rückwidmung als Wohnung unterblieb.