§ 797 ABGB; § 46a Abs 2, § 46b MRG:
Von der Auslösung des Anhebungsrechts (Tod des Geschäftsraummieters) ist die Frage zu unterscheiden, wem gegenüber die Mietzinsanhebung begehrt werden kann.
Da das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46a Abs 2 MRG eine Gesamtrechtsnachfolge in die Mietrechte des verstorbenen Mieters, somit eine Einantwortung voraussetzt, kann die Mietzinsanhebung nicht gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden.