§ 30 Abs 2 Z 7 MRG:
Die sukzessive Einschränkung der Öffnungszeiten während der Sommersaison führt bei einem Geschäft, dessen Gegenstand der Handel mit Sportartikel und der Verleih von Schiern ist, und das sich in einem vorwiegend für die Ausübung des Wintersports bekannten Touristenort befindet, nicht zu einer mangelnden Gleichwertigkeit des Geschäftsbetriebes.