§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das vom Vermieter zu beweisende Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken voraus. Bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit oder als Freizeitwohnung (hier zweimaliges wöchentliches Nächtigen, um den Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz abzukürzen) liegt der Kündigungsgrund vor.