§ 21 Abs 1 und 3 MRG:
Der Vermieter hat bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten 12 Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschriebenen Beträge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.