§ 18, § 18a MRG:
Es obliegt dem billigen Ermessen des Gerichts, den Beginn oder die Dauer des Verteilungszeitraumes festzusetzen. Zwingend muss der Verteilungszeitraum aber an den Verrechnungszeitraum anschließen.
Jene Beträge, die nicht als Mietzinsschuldigkeiten - weil ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage - für die betreffenden Zeiträume geleistet wurden, sind aus der Hauptmietzinsabrechnung zu entfernen.