§ 19 MG; § 14 MRG:
Der vom Eintrittswerber angemietete, cirka 15 m2 große Einzelraum ohne WC und Kochgelegenheit sowie ohne Wasser und Kaminanschluss ist keine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit, die geeignet wäre, sein dringendes Wohnbedürfnis an der 96 m2 großen aufgekündigten Wohnung mit Bad, WC und Gasetagenheizung zu verneinen.