§§ 1, 30 MRG; § 1091 ABGB:
Für die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es entscheidend darauf an, ob eine Betriebspflicht des Bestandnehmers vereinbart wurde.
OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 258/05b (LG Salzburg 54 R 176/05d; BG Hallein 2 C 2338/02w)