Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird. Der angefügte Abs 4 des § 10 RAO regelt die Erfordernisse für eine Urkunde, die von einem Rechtsanwalt zu errichten ist, wie etwa Überprüfung der Identität der Parteien, Umfang der Belehrungspflicht, Unterfertigung durch den Errichtenden; vgl dazu zB § 14 Abs 5 Z 1 WEG 2002 idF WRN 2006. (Rechtswirksam seit 24. Juni 2006)
BGBl I 2006/93