§ 1 Abs 2 WEG 1948; § 24 WEG 2002; § 828 ABGB:
Die Frage, ob an einer Terrasse, die zu einer im Jahr 1972 parifizierten Wohnung gehört, (Zubehör-)Wohnungseigentum besteht, ist nach den Vorschriften des WEG 1948 zu beantworten.
Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen, die für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wirksam sind, und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran ist nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut oder die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Eine Dachverlängerung, durch die eine Sichtbehinderung und eine Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung für die Terrasse des Antragstellers entsteht, greift unmittelbar in das Anteilsrecht ein und ist daher als Verfügung iSd § 828 ABGB zu beurteilen.