§ 15 Abs 4, § 16 Abs 8 MRG:
Eine noch ausstehende Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8a MRG mit Wirkung pro futuro schließt eine Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG aus. Wenn zufolge Beendigung eines Mietverhältnisses eine Aufspaltung für die Zukunft nicht mehr möglich ist, dann beginnt die Frist des § 16 Abs 8 MRG mit Beendigung des Mietvertrages.