§ 9 MRG:
Das im § 9 MRG normierte Veränderungsrecht des Mieters muss in der vertraglich vereinbarten Nutzung Deckung finden.
Der beabsichtigte Einbau eines Plattformtreppenlifts, um gebrechliche Patienten zur Behandlung von den ebenerdigen Ordinationsräumlichkeiten in Kellerräumlichkeiten zu transportieren, ist nicht zulässig, weil damit die Kellerräume - abweichend von der vereinbarten Widmung - als Teil der Ordination verwendet und damit die Mietrechte erweitert werden sollen.