Das Heimvertragsgesetz hat die Rechtsposition der Heimbewohner deutlich gestärkt und das Schutzniveau bundesweit vereinheitlicht. Die Bewohner erhielten neben den Rechten auf bestimmte Mindestinhalte des Heimvertrags, auf eine schriftliche Ausfertigung und auf eine Vertrauensperson auch Kündigungsschutz. Das MRG1) unterwirft auch atypische Verträge mit mietrechtlichen Elementen seinem Anwendungsbereich. Das könnte zur parallelen Anwendung zweier Gesetze, die die Bewohner schützen sollen, führen. Der Autor versucht zu begründen, dass das MRG auf Heimverträge, die zwischen Behinderten und einem Behindertenheimträger geschlossen wurden, nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist.