§ 833 ABGB; § 33 MRG:
Der Hälfteeigentümer ist zur Aufkündigung von Mietverträgen zwar nicht legitimiert, er kann aber dann im eigenen Namen aufkündigen, wenn er das bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorliegende Einverständnis solcher Mitgenossen nachweist, mit denen zusammen ihm die Mehrheit der Anteile gehört.