§ 32 Abs 5 WEG 2002:
Der Außerstreitrichterbeschluss über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel der Personenaufzugskosten (hier: gänzliche Befreiung des ASt) ist eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung, die auf stRsp beruht und mangels erheblicher Rechtsfrage daher nicht mit Revisionsrekurs bekämpfbar ist.