§ 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist nicht schon dann verwirklicht, wenn bei Weitergabe des Mietobjektes vorhersehbar ist, dass der Mieter wegen seiner weiterführenden Ausbildung im Ausland „jahrelang“ abwesend sein könnte.