§ 40 MRG:
Wird einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft eingeräumt, so umfasst dies insoweit auch eine Verwaltungsvollmacht. Er ist daher als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, Verwaltungshandlungen, wozu auch die Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG gehört, zu setzen.