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Einmonatsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 auch für die Anfechtung von Beschlüssen über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

RechtsprechungWEGwobl 2006/4wobl 2006, 34 Heft 1 v. 3.2.2006

§ 24 Abs 6, § 29 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 WEG 2002:

Die Anfechtungsfrist von einem Monat ab Hausanschlag und die Anfechtungsgründe des § 24 Abs 6 WEG 2002 (hier: unrichtige Stimmenzählung wegen unzutreffender Zuordnung zu bestimmten Abstimmungseinheiten einer WE-Liegenschaft) gelten für Beschlüsse sowohl über ordentliche als auch über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen.

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