§ 825, § 834, § 1093 ABGB:
Die Wirkungen des Vertrages, mit dem (Mit)Eigentum an einer Liegenschaft erworben wird (hier: Übergabsvertrag), treten bereits mit dessen Abschluss ein, sofern die Liegenschaft oder Teile hiervon bereits übergeben wurden.
§ 825, § 834, § 1093 ABGB:
Die Wirkungen des Vertrages, mit dem (Mit)Eigentum an einer Liegenschaft erworben wird (hier: Übergabsvertrag), treten bereits mit dessen Abschluss ein, sofern die Liegenschaft oder Teile hiervon bereits übergeben wurden.