§ 24 Abs 6, § 29 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 WEG 2002:
Die Anfechtungsfrist von einem Monat ab Hausanschlag und die Anfechtungsgründe des § 24 Abs 6 WEG 2002 (hier: unrichtige Stimmenzählung wegen unzutreffender Zuordnung zu bestimmten Abstimmungseinheiten einer WE-Liegenschaft) gelten für Beschlüsse sowohl über ordentliche als auch über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen.