§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Verpflichtet sich der Mieter im Scheidungsvergleich, bis zur „Rechtskraft der Scheidung bzw bis zur Rechtskraft eines Aufteilungsverfahrens bzw bis zum Ablauf der Frist des § 93 EheG“ die Wohnung nicht zu benützen, und beabsichtigte er bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, in die Wohnung zurückzukehren, so ist sein dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen.