§§ 21, 40 MRG:
Die von der Antragsgegnerin intendierte Überprüfung der materiellen Richtigkeit des ihre Abrechnungspflicht titulierenden Bescheides der Schlichtungsstelle kann nur im Wege des § 40 MRG, nicht aber im Rahmen der Überprüfung eines Beschlusses auf Verhängung einer Ordnungsstrafe erfolgen.