§ 18a MRG:
Die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung muss nur so weit geprüft werden, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung erforderlich ist und ob nicht mit den voraussichtlichen Eingängen während der Bestanddauer der Arbeiten das Auslangen gefunden werden kann.