§ 19 Abs 3 MRG:
Eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses ist - abgesehen vom Vorbehalt gemäß § 18 Abs 4 MRG - nur im Fall von Kostenänderungen erlaubt. Einer „Mitbereinigung“ anderer unrichtiger Annahmen steht die Rechtskraft der Entscheidung über die endgültige Erhöhung gemäß § 19 Abs 1 MRG entgegen; dies gilt auch für die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse gemäß § 18 Abs 1 Z 6 MRG.