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Mietzinserhöhung - nachträgliche Änderung

RechtsprechungMRGwobl 2005/79wobl 2005, 237 Heft 7 und 8 v. 30.7.2005

§ 19 Abs 3 MRG:

Eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses ist - abgesehen vom Vorbehalt gemäß § 18 Abs 4 MRG - nur im Fall von Kostenänderungen erlaubt. Einer „Mitbereinigung“ anderer unrichtiger Annahmen steht die Rechtskraft der Entscheidung über die endgültige Erhöhung gemäß § 19 Abs 1 MRG entgegen; dies gilt auch für die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse gemäß § 18 Abs 1 Z 6 MRG.

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