§ 12a, § 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 226, § 267 Abs 1 ZPO:
§ 12a MRG ist bei der Übertragung des Mietrechtes auf Grund eines Weitergaberechts nicht anwendbar.
Eine Entscheidung im Verfahren nach § 37 MRG über den ausdrücklich auf § 12a Abs 1 und 2, § 37 Abs 1 Z 8 MRG gestützten Antrag auf Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses hat keine Bindungswirkung für einen Rechtsstreit über eine Mietzinsklage, in dem sich der Mieter auf die Übertragung der Mietrechte auf Grund des Weitergaberechts beruft.