§ 12a Abs 1 und 2 MRG:
Die Einbringung des Unternehmens einer GesbR in eine GmbH führt zur Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaft in alle zum Unternehmen gehörigen Rechte. Damit tritt die GmbH gem § 12a Abs 1 MRG in bestehende Mietverträge ein; auf eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten kommt es nicht an.