§ 1 Abs 2 und 4 WEG 1975 (§ 2 Abs 3 und 4 WEG 2002), § 17 WEG 2002; § 932 Abs 1 ABGB; § 499 Abs 2 ZPO:
Zubehör-WE (hier: an Dachbodenräumen) setzt in sachenrechtlicher Hinsicht voraus, dass das betreffende Objekt selbstständig und ausschließlich benützbar sowie dass es von den anderen WE-Objekten und den allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft deutlich abgegrenzt ist.