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Praktische Überlegungen zum einstweiligen Mietzins nach § 382f EO

AufsätzeMag. Stephanie Rauerwobl 2005, 41 Heft 2 v. 15.2.2005

Mit dem Ziel, mietrechtliche Verfahren unter möglichstem Ausschluss schikanöser Verfahrensverzögerungen zu beschleunigen, sieht das wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, welches am 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, zwei Regelungsinstrumente vor: Einerseits wird mit dem einstweiligen Mietzins ein völlig neues Rechtsinstitut eingeführt, das eine zwischenzeitige Einnahmensicherung des Vermieters und damit verbundene geringere Attraktivität von Verfahrensverschleppungen durch den Mieter bewirken soll1)1) ErläutRV WohnAußStrBeglG 249 BlgNr 22. GP 26. . Andererseits ist die Verfahrensunterbrechung wegen präjudizieller Verfahren nicht mehr zwingend, sondern gemäß § 190 ZPO nach richterlichem Ermessen vorgesehen, und § 41 MRG regelt nunmehr die Fortsetzung bestimmter unterbrochener Verfahren.

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