§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (§ 14 GGG, § 58 Abs 1 JN):
Ein Gerichtsvergleich des Inhalts, dass „die Zahlungspflicht für die Mietzeiträume ab . . . auf . . . ermäßigt“ wird, stellt keine Verpflichtung (des beklagten Mieters) dar, den Mietzins auf unbestimmte Zeit zu zahlen und löst daher keine Gerichtsgebührenpflicht (vom zehnfachen Jahreswert des reduzierten Mietzinses) aus.