§ 1 Abs 2 Z 1 MRG:
Als Vermietung im Rahmen eines Heimbetriebes ist nicht nur die Vermietung von Heimplätzen anzusehen, sondern auch die Vermietung von Räumlichkeiten an (Sub-)Unternehmer kann unter die Ausnahmebestimmung fallen, wie etwa die Vermietung einer Keramikwerkstätte durch den Betreiber eines Heimes für Kinder und Jugendliche. Das MRG könnte in einem solchen Fall allerdings kraft förderungsrechtlicher Bestimmungen dennoch zur Anwendung kommen.