§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 55, 2. Satz, § 56 Abs 4 und Abs 13 WEG 2002; § 29 Abs 1 bis 3 WEG 1975; § 431 ABGB:
Nach dem 30. 6. 2002 lässt § 56 Abs 4 iVm Abs 13 WEG 2002 die (weitere) Begründung von WE nur zu, falls sie sich auf alle (hier: übrigen) wohnungseigentumstauglichen und hierzu gewidmeten WE-Objekte bezieht. Dieser intertemporalen Rechtsfolge steht auch § 55, 2. Satz, WEG 2002 nicht entgegen.