Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern iSd § 14 Abs 4 WEG 2002 und den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob es sich dabei tatsächlich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im herkömmlichen Sinn handelt und inwieweit Formvorschriften in diesem Zusammenhang beachtlich sind.