§ 26 Abs 1 MRG idF vor dem 3. WÄG:
Bei der Gegenüberstellung des Untermietzinses und der Leistungen des Hauptmieters ist eine Zahlung des Hauptmieters (hier von rund 5,5 Mio S) an den Hauseigentümer einzubeziehen, wenn sie ausschließlich deshalb geleistet wurde, um die Untervermietung des baulich vom übrigen Bestandgegenstand abzutrennenden Lokals zum Betrieb der Wechselstube zu ermöglichen.