§ 23 Abs 1a WEG 1975; § 37 Abs 1, § 56 Abs 11 WEG 2002:
Damit einer vereinbarten Zahlung an den Treuhänder vor erfolgter Anmerkung der Einräumung von WE nicht das Verbot des § 23 Abs 1a WEG 1975 entgegensteht, muss die Zahlung in die ausschließliche Verfügungsmacht des Treuhänders erfolgen.