§ 17 WEG 2002 (§ 15 WEG 1975); §§ 521, 835 ABGB:
Der Außerstreitrichter kann nur dann eine Benützungsregelung treffen, wenn das Objekt verfügbar ist, was bei einem obligatorischen Wohnrecht nach § 521 ABGB, das ohne dingliche Wirkung keinen gesetzlich definierten Umfang hat, nicht von vornherein ausgeschlossen ist.