§ 31 Abs 6 MRG:
Für die Beurteilung der „abgesonderten Benutzbarkeit“ ist die räumliche Lage des aufgekündigten Nebenraums zu prüfen, sowie die Frage, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraums messbar beeinträchtigt sind.
Das Auftreten eines ernsthaft an der Anmietung teilgekündigter Nebenräumlichkeiten interessierten Bewerbers ist als eines von mehreren Beurteilungskriterien des § 31 Abs 6 MRG ein Indiz für die gesonderte Verwertbarkeit.