Dem Bestreben in der Rechtsprechung, dem Außerstreitverfahren eine möglichst weit gehende Überprüfungskompetenz betreffend Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer einzuräumen, stehen Meinungen entgegen, die aus der Überlegung, dass die Nichtanfechtung befristet anfechtbarer Beschlüsse zu deren Heilung und - offenbar gemeint - auch Bindung führt, die Überprüfungskompetenz eher einschränken wollen. Der Beitrag versucht, unbefangen von den traditionellen Kategorien der Nichtigkeit und bloßen Anfechtbarkeit eine einfach handhabbare Lösung zu bieten, die den Vorteil hat, dass es jene Kategorien und die Einordnung bestimmter Beschlüsse in die eine oder andere nicht mehr gibt. Zum anderen tut eine sinnvolle Akkordierung der unterschiedlichen Anfechtungsfristen für ein und denselben Beschluss dringend Not.