§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (§ 56 Abs 1 JN, § 410 ZPO):
Regelungen in einem gerichtlichen Vergleich, unter welchen Voraussetzungen von dem (durch den gerichtlichen Vergleich erst geschaffenen) Exekutionstitel nicht Gebrauch gemacht wird, stellen für sich allein keine zusätzlichen Leistungen dar, die gerichtsgebührenrechtlich relevant wären.