§ 14 GGG (§ 58 Abs 1 JN); Anm 2 zu TP 1 GGG (§ 433 ZPO, § 138 ZPO):
Das Vorliegen einer unbestimmten Leistungsdauer wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach Perioden gestaffelte unterschiedliche Jahresbeträge vereinbart werden; auch diesfalls bildet (nur) das Zehnfache einer Jahresleistung die Bemessungsgrundlage.