§ 10 Abs 4, § 37 Abs 1 Z 6 MRG:
Die schriftliche Anzeige eines Ersatzanspruches für Aufwendungen nach § 10 Abs 4 MRG durch Telefax ist ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruches zu begegnen. Dabei genügt es, dass in der Anzeige die Aufwendungen während der Mietdauer dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruches genannt wird.